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Ent­nah­me von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern im Kreis­ge­biet ist verboten

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Umwelt-Dezer­nen­tin Dr. Orth-Kroll­mann: Kaum noch Was­ser in vie­len Bach­läu­fen / Natur­haus­halt könn­te gestört wer­den / All­ge­mein­ver­fü­gung erlassen

„Auf­grund der anhal­ten­den Tro­cken­heit und der seit Wochen bzw. Mona­ten unzu­rei­chen­den Nie­der­schlä­ge füh­ren die Bäche des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses nur noch wenig Was­ser“, teilt die Umwelt-Dezer­nen­tin Dr. Heid­run Orth-Kroll­mann mit. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger kön­nen sich online über die aktu­el­len Pegel­stän­de auf der Sei­te des Hes­si­schen Lan­des­am­tes für Natur­schutz, Umwelt und Geo­lo­gie unter https://www.hlnug.de/static/pegel/wiskiweb2/ infor­mie­ren. Eine Ände­rung der beschrie­be­nen Lage ist der­zeit nicht abseh­bar, da die bis­her gefal­le­nen Nie­der­schlags­men­gen weit unter dem Durch­schnitt lie­gen. Es besteht laut Dr. Heid­run Orth-Kroll­mann, die Gefahr, dass der Natur­haus­halt wegen der nied­ri­gen Pegel nach­hal­tig gestört wird. Die Ent­nah­me von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern ver­stärkt die­se Gefahr erheblich.

Aus die­sen Grün­den hat die Unte­re Was­ser­be­hör­de eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen. Danach ist die Ent­nah­me von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern (Bäche, Grä­ben, Tei­che, Seen) im Land­kreis bis auf Wei­te­res unter­sagt. Davon aus­ge­nom­men sind das Trän­ken von Vieh sowie das Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen. Die Unter­sa­gung gilt auch für die Ent­nah­me durch die Eigen­tü­mer der an ober­ir­di­sche Gewäs­ser angren­zen­den Grund­stü­cke und die zur Nut­zung die­ser Grund­stü­cke Berech­tig­ten (Anlie­ger).
Die Unte­re Was­ser­be­hör­de kann auf Antrag eine wider­ruf­li­che Aus­nah­me ertei­len, wenn über­wie­gen­de Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit dies erfor­dern oder das Ver­bot im Ein­zel­fall zu einer unbil­li­gen Här­te führt.

„Die ange­ord­ne­te Unter­sa­gung der Was­ser­ent­nah­me aus den Gewäs­sern im Kreis­ge­biet dient dem Schutz der Tier- und Pflan­zen­welt in und um die Gewäs­ser“, betont die Umwelt­de­zer­nen­tin des Krei­ses. Die Unter­sa­gung bezweckt fer­ner, vor­sorg­lich die Lebens­grund­la­ge Was­ser, was­ser­öko­lo­gi­sche Belan­ge und das Wohl der All­ge­mein­heit zu schüt­zen und zu erhal­ten. „Sie ist ein geeig­ne­tes Mit­tel zur Absi­che­rung der öko­lo­gi­schen, was­ser­men­gen- und was­ser­gü­te­wirt­schaft­li­chen Anfor­de­run­gen“, betont die Dezer­nen­tin. Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt ab sofort bis zu einem mög­li­chen Widerruf.

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