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Rhein­gau-Tau­nus-Kreis för­dert sei­ne Kul­tur­sze­ne und ver­län­gert Antragsfrist

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Im Mai die­ses Jah­res teil­te die Kul­tur­de­zer­nen­tin Doro­thee Nabrotz­ky mit, dass Kul­tur­schaf­fen­de, Ver­ei­ne und Ver­an­stal­ter auch in die­sem Jahr wie­der För­der­mit­tel des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses bean­tra­gen kön­nen, wenn ihnen für neue Pro­jek­te die Finanz­mit­tel – als Spät­fol­ge der Coro­na-Pan­de­mie – feh­len. „Da sich immer noch nicht über­all her­um­ge­spro­chen hat, dass der Kreis ins­be­son­de­re Solo-Kul­tur­schaf­fen­de, klei­ne­re Ver­an­stal­tun­gen und auch Chor­fes­te unter­stützt, haben wir die Antrags­frist bis zum 24. Juli 2022 ver­län­gert“, erläu­tert Doro­thee Nabrotzky.

Auf der Home­page des Krei­ses www.rheingau-taunus.de befin­den sich ein beschreib­ba­res PDF-For­mu­lar sowie wei­te­re Details zum Her­un­ter­la­den. Über die Bür­ger­meis­ter der Kom­mu­nen kön­nen beim Kul­tur­de­zer­nat des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses För­der­an­trä­ge aus deren loka­ler Kul­tur­sze­ne ein­ge­reicht wer­den. Der Antrag muss ent­hal­ten: Titel und Inhalt eines Pro­jekts in Kurz­fas­sung, Ver­an­stal­tungs­ort, Veranstaltungstermin(e) und Kal­ku­la­ti­on der geplan­ten Aus­ga­ben. Die För­der­mit­tel wer­den dann direkt an die Ver­an­stal­ter und Kul­tur­schaf­fen­den aus­ge­zahlt. Nach Abschluss des Pro­jekts muss ein Ver­wen­dungs­nach­weis ein­ge­reicht werden.

Elek­tro Lind
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