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Coro­na-Son­der­re­ge­lung für Nachbarschaftshilfe

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Wich­ti­ge Nach­richt für die häus­li­che Pfle­ge im Rhein­gau-Tau­nus: Wenn Ehren­amt­li­che im Rah­men der Nach­bar­schafts­hil­fe ohne Qua­li­fi­zie­rung Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Dienst­leis­tun­gen im All­tag unter­stüt­zen, kön­nen die­se wei­ter bei der Pfle­ge­kas­se abge­rech­net wer­den. Dies teilt die Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Petra Mül­ler-Klep­per mit.

„Die Hil­fe von Nach­barn, die Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Ange­hö­ri­gen ent­las­ten, ver­dient Aner­ken­nung. Sie wird wegen der anhal­tend schwie­ri­gen Coro­na-Lage ver­stärkt gebraucht. Das Land hat des­halb die Son­der­re­ge­lung bis 30. Juni 2022 ver­län­gert, so dass ehren­amt­li­che Nach­bar­schafts­hel­fe­rin­nen und – hel­fer haus­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen erbrin­gen kön­nen und die­se Hil­fe ein­fach mög­lich ist“, erklär­te die CDU-Poli­ti­ke­rin. Über­gangs­wei­se sei auch ohne for­mel­le Aner­ken­nung bei den Pfle­ge­kas­sen und ohne Nach­weis einer geeig­ne­ten Qua­li­fi­zie­rung die ehren­amt­li­che Unter­stüt­zung abrechenbar.

Das Land habe bereits grund­le­gend die Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­ver­ord­nung geän­dert und die Mög­lich­keit eröff­net, dass der soge­nann­te Ent­las­tungs­be­trag von monat­lich 125 Euro, der jedem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen für Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen im All­tag zur Ver­fü­gung steht, auch für Nach­bar­schafts­hil­fe ver­wen­det wer­den kann. „Die­se Aus­wei­tung des Leis­tungs­an­ge­bots der Unter­stüt­zun­gen im All­tag hat sich bewährt und an vie­len Stel­len die Nach­bar­schafts­hil­fe belebt“, so Petra Mül­ler-Klep­per. Sie hat­te sich bei der Novel­lie­rung für eine ent­spre­chen­de Erwei­te­rung und Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung ein­ge­setzt mit dem Ziel, dass sich die Zahl der Hilfs­an­ge­bo­te deut­lich erhöht.

Übli­cher­wei­se müs­se die Nach­bar­schafts­hel­fe­rin oder der Nach­bar­schafts­hel­fer eine geeig­ne­te Qua­li­fi­zie­rung min­des­tens im Umfang eines Pfle­ge­kur­ses nach § 45 des Elf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch nach­wei­sen. Die­se Anfor­de­rung sei durch die Coro­na-Son­der­re­ge­lung bis Jah­res­mit­te ausgesetzt.

Zu den Dienst­leis­tun­gen der Nach­bar­schafts­hil­fe zäh­len ins­be­son­de­re der Ein­kauf von Waren des täg­li­chen Lebens, Holen und Brin­gen der Wäsche, Anlie­fe­rung von Spei­sen, Über­nah­me von Boten- und Behör­den­gän­gen und die Orga­ni­sa­ti­on von Arzt­be­su­chen. Im Rhein­gau-Tau­nus bestehe Bedarf an die­sen Leis­tun­gen, die allein durch die aner­kann­ten Anbie­ter nicht abge­deckt wer­den könnten.

Ehren­amt­li­che, die Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen möch­ten, müs­sen beach­ten, dass sie mit der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son nicht ver­wandt oder ver­schwä­gert sind und nicht mit ihr in einer häus­li­chen Gemein­schaft leben. Sie dür­fen höchs­tens drei pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen je Kalen­der­mo­nat unter­stüt­zen und für Leis­tun­gen nur eine zeit­lich pau­scha­li­sier­te Auf­wands­ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, gel­ten die Ange­bo­te auto­ma­tisch als anerkannt.

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