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Corona-Sonderregelung für Nachbarschaftshilfe
Wichtige Nachricht für die häusliche Pflege im Rheingau-Taunus: Wenn Ehrenamtliche im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ohne Qualifizierung Pflegebedürftige mit Dienstleistungen im Alltag unterstützen, können diese weiter bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Dies teilt die Landtagsabgeordnete Petra Müller-Klepper mit.
„Die Hilfe von Nachbarn, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten, verdient Anerkennung. Sie wird wegen der anhaltend schwierigen Corona-Lage verstärkt gebraucht. Das Land hat deshalb die Sonderregelung bis 30. Juni 2022 verlängert, so dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und – helfer hauswirtschaftliche Dienstleistungen unter erleichterten Bedingungen erbringen können und diese Hilfe einfach möglich ist“, erklärte die CDU-Politikerin. Übergangsweise sei auch ohne formelle Anerkennung bei den Pflegekassen und ohne Nachweis einer geeigneten Qualifizierung die ehrenamtliche Unterstützung abrechenbar.
Das Land habe bereits grundlegend die Pflegeunterstützungsverordnung geändert und die Möglichkeit eröffnet, dass der sogenannte Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, der jedem Pflegebedürftigen für Unterstützungsleistungen im Alltag zur Verfügung steht, auch für Nachbarschaftshilfe verwendet werden kann. „Diese Ausweitung des Leistungsangebots der Unterstützungen im Alltag hat sich bewährt und an vielen Stellen die Nachbarschaftshilfe belebt“, so Petra Müller-Klepper. Sie hatte sich bei der Novellierung für eine entsprechende Erweiterung und Entbürokratisierung eingesetzt mit dem Ziel, dass sich die Zahl der Hilfsangebote deutlich erhöht.
Üblicherweise müsse die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Diese Anforderung sei durch die Corona-Sonderregelung bis Jahresmitte ausgesetzt.
Zu den Dienstleistungen der Nachbarschaftshilfe zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Boten- und Behördengängen und die Organisation von Arztbesuchen. Im Rheingau-Taunus bestehe Bedarf an diesen Leistungen, die allein durch die anerkannten Anbieter nicht abgedeckt werden könnten.
Ehrenamtliche, die Dienstleistungen erbringen möchten, müssen beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen und für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, gelten die Angebote automatisch als anerkannt.