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Regeln für Ver­an­stal­tun­gen vereinheitlicht

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Bei Ver­an­stal­tun­gen mit bis zu 5.000 Teil­neh­men­den ist ein Abstands- und Hygie­ne­kon­zept aus­rei­chend. Erst bei grö­ße­ren Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 5.000 Teil­neh­men­den muss die Ver­an­stal­tung vor­ab vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt geneh­migt wer­den. Die 3‑G-Regel greift bei Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men ab 25 Per­so­nen, im Außen­be­reich ab 1.000 Per­so­nen. Zudem wird in der Ver­ord­nung klar­ge­stellt, dass bei Fest­um­zü­gen wie zum Bei­spiel Fast­nachts­um­zü­gen die glei­chen Regeln wie bei Weih­nachts­märk­ten gel­ten, die 3‑G-Regel fin­det dort nur in Innen­räu­men Anwendung.

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