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Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge für Tou­ris­mus­bei­trag erstellt

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Das Land unter­stützt die Städ­te und Gemein­den im Rhein­gau bei der Kal­ku­la­ti­on des neu­en Tou­ris­mus­bei­trags, mit des­sen Hil­fe die tou­ris­ti­schen Leis­tun­gen unter­stützt, die Infra­struk­tur und das Mar­ke­ting der Regi­on ver­bes­sert wer­den sol­len. Wie die Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Petra Mül­ler-Klep­per vom Hes­si­schen Innen­mi­nis­te­ri­um erfah­ren hat, ist für eine Unter­su­chung zur Erstel­lung einer Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge für die Erhe­bung des Bei­trags eine Zuwen­dung bis zu 30.000 Euro aus dem Lan­des­aus­gleichs­stock bereit­ge­stellt worden.

„Die Mit­tel sind der Stadt Oestrich-Win­kel bewil­ligt wor­den, die für ihren Bereich eine ent­spre­chen­de Unter­su­chung hat erstel­len las­sen, um die Erhe­bung des Tou­ris­mus­bei­trags von 2 Euro pro Über­nach­tung und Gast zu begrün­den. Sie steht nun als Grund­mo­dell der Kal­ku­la­ti­on zur Ver­fü­gung, das im Sin­ne der Ver­ein­heit­li­chung der Bei­trags­be­rech­nung von allen ande­ren Kom­mu­nen, die sich für die Erhe­bung des Tou­ris­mus­bei­trags ent­schie­den haben, genutzt wer­den kann“, erläu­ter­te die Abge­ord­ne­te. Dadurch kön­ne eine ein­heit­li­che Vor­ge­hens­wei­se gesi­chert werden.

Die Höhe des Tou­ris­mus­bei­tra­ges erge­be sich übli­cher­wei­se aus der Kal­ku­la­ti­on jeder Kom­mu­ne für jene Kos­ten, die sie für die Umset­zung tou­ris­ti­scher Pro­jek­te und Infra­struk­tur – sei es die Schaf­fung oder Instand­hal­tung – bis­lang auf­wen­de. Sie vari­ier­ten von Kom­mu­ne zu Kom­mu­ne. Die Ver­ant­wort­li­chen der Regi­on hät­ten sich aus Grün­den der Trans­pa­renz und der Über­sicht­lich­keit für den Gast für einen ein­heit­li­chen Bei­trag entschieden.

„Mit Hil­fe des nun vor­lie­gen­den Grund­mo­dells kann jede Kom­mu­ne berech­nen und bele­gen, dass der fest­ge­leg­te Betrag von 2 Euro gerecht­fer­tigt ist“, so Petra Mül­ler-Klep­per. Für Oestrich-Win­kel habe die Kal­ku­la­ti­on erge­ben, dass der poten­ti­el­le Höchst­satz bei 3,47 Euro lie­ge. Somit sei die beschlos­se­ne Erhe­bung von 2 Euro recht­lich abgesichert.

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