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Ver­kehrs­si­cher­heits­ak­ti­on „Kopf hoch. Das Han­dy kann warten“

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Seit 2017 unter­stützt der ADAC Hes­sen-Thü­rin­gen die Akti­on „Kopf hoch. Das Han­dy kann war­ten“ des Radio­sen­ders hr3, um dazu bei­zu­tra­gen, den Stra­ßen­ver­kehr siche­rer zu machen und auf die Gefah­ren durch Ablen­kung am Steu­er hinzuweisen.

Des­halb heißt es nicht nur im Pro­gramm bei hr3: „Kopf hoch!“. Die Bot­schaft wird auch durch Stadt- oder Lini­en­bus­se in Frank­furt, Offen­bach, Darm­stadt, Wies­ba­den, Ful­da und Kas­sel im Akti­ons­zeit­raum vom 1. bis 31. August trans­por­tiert, damit sie mög­lichst vie­le Men­schen in Hes­sen erreicht.

Schon eine Sekun­de Ablen­kung bedeu­tet vie­le Meter Blind­fahrt. Selbst wer nur für 2 Sekun­den für eine Whats­App oder SMS aufs Han­dy schaut, fährt bei einer Geschwin­dig­keit von 50 km/h rund 30 Meter blind. Exper­ten schät­zen, dass auf deut­schen Stra­ßen jeder zehn­te Unfall auf Ablen­kung zurück­zu­füh­ren ist. Und den­noch: Eine Alli­anz Ablen­kungs­stu­die zeigt, fast jeder zwei­te Auto­fah­rer nutzt sein Han­dy wäh­rend der Fahrt.

Die Fol­gen von Ablen­kung im Straßenverkehr

Ein Han­dy am Steu­er kann zu Fahr­feh­lern und Unfäl­len füh­ren. Beim Tele­fo­nie­ren, Schrei­ben und Lesen von Nach­rich­ten kön­nen Tempo‑, Blick- und Spur­ver­hal­ten deut­lich beein­träch­tigt sein. Das gilt für Auto- und Rad­fah­rer, aber auch für Fuß­gän­ger. „90 Pro­zent der Infor­ma­tio­nen im Stra­ßen­ver­kehr neh­men wir über die Augen wahr. 10 Pro­zent übers Gehör. Also gilt: Augen und Ohren auf und sich wäh­rend der Fahrt nicht vom Smart­phone ablen­ken las­sen“, so Lau­ra Fer­fort, Pres­se­re­fe­ren­tin des ADAC Hes­sen-Thü­rin­gen. „Denn jeder, egal ob Auto‑, E‑S­coo­ter- oder Rad­fah­rer, der durch das Han­dy län­ge­re Zeit unkon­zen­triert ist, gefähr­det nicht nur sich selbst, son­dern auch alle ande­ren Verkehrsteilnehmer.“

Die Geset­zes­la­ge zur Han­dy­nut­zung am Steuer

Im Stra­ßen­ver­kehr ist das Tele­fo­nie­ren mit dem Han­dy am Ohr ver­bo­ten. Das regelt der Para­graf 23 Absatz 1a der StVO (Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung). Seit der Ände­rung 2017 darf der Fah­rer auch sämt­li­che ande­re Funk­tio­nen von Mobil­te­le­fo­nen nicht ver­wen­den. Also kei­ne Nach­rich­ten schrei­ben oder lesen, Anru­fe ableh­nen oder ein­fach nur auf dem Dis­play nach der Uhr­zeit schau­en. Das gilt für alle elek­tro­ni­schen Gerä­te, die der Kom­mu­ni­ka­ti­on, Infor­ma­ti­on oder Orga­ni­sa­ti­on die­nen z.B. Tablets, E‑Books, Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te oder i‑Pods.

Buß­gel­der bei Ver­stoß gegen das Handyverbot

  • 100 Euro und 1 Punkt in Flens­burg beim Füh­ren eines Kraftfahrzeugs
  • 150 Euro, 2 Punk­te in Flens­burg und 1 Monat Fahr­ver­bot beim Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs mit Gefährdung
  • 55 Euro für Rad- und Pedelec-Fah­rer bis zu 25 km/h

Für Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge wie E‑Scooter und S‑Pedelecs oder E‑Bikes bis zu 45 km/h gel­ten bei Ver­stoß gegen das Han­dy­ver­bot die Buß­gel­der wie für Kraftfahrzeuge.

Für Fuß­gän­ger, die im Stra­ßen­ver­kehr das Han­dy nut­zen, gibt es gesetz­lich kein Ver­bot, aber auch hier soll­te die gan­ze Auf­merk­sam­keit dem Stra­ßen­ver­kehr gel­ten, gera­de wenn sie Ampeln, Stra­ßen oder Kreu­zun­gen überqueren.

Das ist wäh­rend der Fahrt erlaubt

Um bei­spiels­wei­se die Navi-Funk­ti­on am Han­dy nut­zen zu dür­fen, muss es im Auto außer­halb des Sicht­fel­des fest in einer Hal­te­rung ange­bracht wer­den. „Meist eig­nen sich die Mit­tel­kon­so­le an den Lüf­tungs­schlit­zen, die Arma­tu­ren oder die Wind­schutz­schei­be. Beim Fahr­rad am bes­ten in der Mit­te des Len­kers, damit das Han­dy nicht beim Brem­sen stört“, sagt Lau­ra Ferfort.

Smart­phone und Co. dür­fen nur benutzt wer­den, wenn sie weder auf­ge­nom­men noch gehal­ten wer­den müs­sen – sie sich also nicht in der Hand, son­dern in einer Hal­te­rung befin­den. Sie müs­sen über eine Sprach­steue­rung oder Vor­le­se­funk­ti­on ver­fü­gen oder der Fah­rer darf nur kurz auf das Gerät hin- und vom Ver­kehrs­ge­sche­hen weg­bli­cken soweit es die Straßen‑, Verkehrs‑, Sicht- und Wet­ter­ver­hält­nis­se erlau­ben. Was „kurz“ bedeu­tet, dazu macht der Gesetz­ge­ber kei­ne Anga­ben. Das müs­sen lang­fris­ti­ge Gerich­te für den Ein­zel­fall bestimmen.

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