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Rhein­gau-Tau­nus-Kreis ver­sen­det Nach­weis für Corona-Genesene

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Wie die Lei­tung des Gesund­heits­am­tes des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses mit­teilt, begin­nen die Mit­ar­bei­ten­den in die­ser Woche mit dem Ver­sen­den der Beschei­ni­gun­gen für den Nach­weis einer Infek­ti­on mit dem Coro­na-Virus an gene­se­ne Mit­bür­ge­rin­nen und Mit­bür­ger. „Das Ver­sen­den aller Nach­wei­se wird eini­ge Zeit in Anspruch neh­men. Des­halb bit­ten wir von Nach­fra­gen in den nächs­ten Tagen abzu­se­hen und bedan­ken uns im Vor­aus für das Ver­ständ­nis“, sagt die Lei­tung. Die Beschei­ni­gung ist für den Nach­weis einer über­stan­de­nen Infek­ti­on ver­wend­bar. Dem Schrei­ben liegt ein Infor­ma­ti­ons­blatt mit Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen bei. Dar­auf macht die Kreis­ver­wal­tung aufmerksam.

Das Hes­si­sche Minis­te­ri­um für Sozia­les und Inte­gra­ti­on hat für den Nach­weis über die Gene­sung eine mehr­spra­chi­ge Vor­la­ge zur Ver­fü­gung gestellt, die auch vom Gesund­heits­amt der Kreis­ver­wal­tung des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses ver­wen­det wird. Das rele­van­te Datum für den Beginn der Zäh­lung der sechs Mona­te ist der Zeit­punkt des ers­ten posi­ti­ven PCR-Tests. Gül­tig ist die­se Beschei­ni­gung ab Tag 28 bis Tag 180 nach der Infek­ti­on – so lan­ge gilt der Sta­tus Gene­se­ner. Wer mitt­ler­wei­le zwei Imp­fun­gen erhal­ten hat, erfüllt 14 Tage nach der zwei­ten Imp­fung den Sta­tus „Geimpf­te Per­son“. Auch wenn nach dem Tag 180 nach einer nach­ge­wie­se­nen Infek­ti­on mit dem Coro­na-Virus eine ein­ma­li­ge Imp­fung erfolgt ist, gilt der Sta­tus „Geimpf­te Per­son“ als erfüllt.

Weil dem Gesund­heits­amt kei­ne ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen, kann lei­der nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass ein­zel­ne Adres­sa­ten in der Zwi­schen­zeit u.U. ver­stor­ben sind, auch aus ande­ren Grün­den als einer Coro­na-Infek­ti­on: „Wir bedau­ern die­se Fäl­le und bit­ten hier­für schon im Vor­aus um Entschuldigung.“

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