Politik

Sie­ben Par­tei­en und Grup­pie­run­gen tre­ten zu Kreis­tags­wahl an

Veröffentlicht

am

Kom­mu­nal­wahl am 14. März 2021: Cir­ca 150.000 Wahl­be­rech­tig­te sind auf­ge­ru­fen, neu­en Kreis­tag zu bestimmen

Der Wahl­aus­schuss hat am ver­gan­ge­nen Frei­tag, 15. Janu­ar 2021, im Kreis­haus des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses getagt und Beschlüs­se gefasst. Sie­ben Par­tei­en und Grup­pie­run­gen tre­ten auf Kreis­ebe­ne bei der Kom­mu­nal­wahl am 14. März 2021 an. Der Stimm­zet­tel umfasst ins­ge­samt 298 Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten von CDU, SPD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen, „Die Lin­ke“, FDP, FWG und AFD (alle sind im der­zei­ti­gen Kreis­tag ver­tre­ten), die sich für die 61 Sit­ze im Kreis­tag des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses bewer­ben, berich­tet Kreis­wahl­lei­ter Ste­fan Krebs. Alle vor­ge­leg­ten Wahl­vor­schlä­ge wur­den geprüft und zuge­las­sen. Ins­ge­samt sind zir­ka 150.000 Wahl­be­rech­tig­te im Kreis­ge­biet auf­ge­ru­fen, am 14. März 2021 einen neu­en Kreis­tag zu wäh­len. Der Stimm­zet­tel, der sich bereits im Druck befin­det, wird 70 x 89 Zen­ti­me­ter groß sein.

Wahl­be­rech­tigt sind alle Per­so­nen, die min­des­tens 18 Jah­re alt sind und die deut­sche oder eine EU-Staats­bür­ger­schaft (mit Aus­nah­me der aus der EU aus­ge­tre­te­nen Bri­ten) besit­zen. Zudem muss der Haupt­wohn­sitz seit sechs Wochen im Rhein­gau-Tau­nus-Kreis lie­gen. Da der Kreis­tag aus 61 Ange­ord­ne­ten besteht, ver­fügt jeder Wäh­ler und jede Wäh­le­rin über 61 Stim­men. Bei der Kom­mu­nal­wahl in Hes­sen besteht die Mög­lich­keit des Kumu­lie­rens und Pana­schie­rens. Pana­schie­ren bedeu­tet, dass der Wäh­ler sei­ne Stim­men auch an die Bewer­ber ver­schie­de­ner Wahl­vor­schlä­ge ver­tei­len kann. Er oder sie kann ein­zel­nen Bewer­bern in einem engen Rah­men meh­re­re Stim­men zukom­men las­sen. Jeder Wahl­be­rech­tig­te kann ein­zel­nen Kan­di­da­ten bis zu drei Stim­men geben: das Kumu­lie­ren. Er kann die bei­den Mög­lich­kei­ten mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren. Die Wahl­be­rech­tig­ten kön­nen aber auch mit einem Lis­ten­kreuz eine grö­ße­re Anzahl von Stim­men an einen Wahl­vor­schlag ver­ge­ben. Wenn ein Lis­ten­kreuz mit der eben­falls mög­li­chen Strei­chung ein­zel­ner Bewer­ber vom Wahl­vor­schlag kom­bi­niert wird, ent­ste­hen Kom­bi­na­tio­nen, bei denen die Ver­tei­lung der Stim­men auf die ein­zel­nen Bewer­ber der Lis­ten sich nicht mehr auto­ma­tisch von selbst ergibt. Für der­ar­ti­ge Fäl­le ent­hält die Vor­schrift die erfor­der­li­chen Regelungen.

Dar­über hin­aus wer­den an die­sem Tag auch die Zusam­men­set­zung der Gemein­de­ver­tre­tun­gen, der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lun­gen, und der Orts­bei­rä­te per Wahl neu bestimmt. Bei der Kom­mu­nal­wahl gibt es eine Neue­rung. Die betrifft die Min­dest­wohn­dau­er in einer Kom­mu­ne für das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht: Um das akti­ve Wahl­recht aus­üben zu kön­nen, wur­de die Wohn­dau­er von drei Mona­ten auf sechs Wochen redu­ziert. Für das pas­si­ve wur­de sie von sechs auf drei Mona­te ver­kürzt. Das akti­ve Wahl­recht ist das Recht eines Men­schen, sich durch Stimm­ab­ga­be an einer Wahl betei­li­gen zu kön­nen. Das pas­si­ve Wahl­recht bezeich­net das Recht eines Men­schen, sich als Kan­di­dat bei einer Wahl auf­stel­len zu lassen.

Die mobile Version verlassen