Corona

Wei­te­re Lock­down-Ver­schär­fung geplant

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Für die geplan­te Video­schalt­kon­fe­renz der Bun­des­kanz­le­rin mit den Regie­rungs­chefs der Län­der am 16.11.2020 sind wei­te­re Ver­schär­fun­gen des Lock­downs geplant.

Jen­seits von Ge- und Ver­bo­ten sol­len die Bun­des­bür­ger ihre pri­va­ten Kon­tak­te in den kom­men­den Wochen noch ein­mal deut­lich redu­zie­ren, indem sie
a) sich bei jedem Erkäl­tungs­sym­ptom und ins­be­son­de­re Krank­heits­sym­pto­men der Atem­we­ge, zum Bei­spiel bei Hus­ten oder Schnup­fen unmit­tel­bar nach Hau­se in Qua­ran­tä­ne bege­ben und auch dort Distanz zu ande­ren Mit­glie­dern des Haus­stan­des und ins­be­son­de­re zu Risi­ko­grup­pen im Haus­halt wah­ren. Dort sol­len sie fünf bis sie­ben Tage bis zum Abklin­gen der Sym­pto­me ver­blei­ben. Die Krank­schrei­bung soll tele­fo­nisch durch den Haus­arzt erfol­gen zunächst ohne Prä­senz­be­such in der Pra­xis. Die­ser bespricht mit Betrof­fe­nen auch, ob die Krank­heits­zei­chen, ins­be­son­de­re bei Fie­ber oder der Beein­träch­ti­gung von Geruchs- oder Geschmacks­sinn, so rele­vant sind, dass eine Tes­tung, Unter­su­chung oder eine wei­ter­ge­hen­de Behand­lung erfor­der­lich sind. Der ärzt­li­che Bereit­schafts­dienst ist unter der Tele­fon­num­mer 116117 immer erreich­bar. In Not­fäl­len, zum Bei­spiel bei Auf­tre­ten von Atem­not, ist unver­züg­lich die Not­fall­num­mer 112 anzu­ru­fen.
b) auf pri­va­te Fei­ern zunächst bis zum Weih­nachts­fest gänz­lich
ver­zich­ten.
c) Kin­der und Jugend­li­che dazu anhal­ten, sich nur noch mit einem fes­ten
Freund oder einer fes­ten Freun­din in der Frei­zeit
zu tref­fen.
d) pri­va­te Zusam­men­künf­te mit Freun­den und Bekann­ten auf einen
fes­ten wei­te­ren Haus­stand
beschrän­ken.
e) auf frei­zeit­be­zo­ge­ne Akti­vi­tä­ten und Besu­che in Berei­chen mit
Publi­kums­ver­kehr sowie nicht not­wen­di­ge pri­va­te Rei­sen und
tou­ris­ti­sche Tages­tou­ren gänz­lich ver­zich­ten.
f) auf nicht not­wen­di­ge Auf­ent­hal­te in geschlos­se­nen Räu­men mit
Publi­kums­ver­kehr oder nicht not­wen­di­ge Fahr­ten mit öffent­li­chen
Beför­de­rungs­mit­teln ver­zich­ten.
g) Besu­che ins­be­son­de­re bei älte­ren und vul­ner­ablen Per­so­nen nur
dann unter­neh­men, wenn alle Fami­li­en­mit­glie­der frei von jeg­li­chen
Krank­heits­sym­pto­men sind und sich seit min­des­tens einer Woche in kei­ne
Risi­ko­si­tua­tio­nen ohne Ein­hal­tung der AHA+AL Regeln oder mit
grö­ße­rer Per­so­nen­zahl bege­ben haben.

Dar­über hin­aus soll der Auf­ent­halt in der Öffent­lich­keit  ab sofort nur mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen und maxi­mal zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­stan­des gestat­tet sein. Dies soll ver­bind­lich gel­ten und Ver­stö­ße gegen die­se Kon­takt­be­schrän­kun­gen ent­spre­chend von den Ord­nungs­be­hör­den sank­tio­niert wer­den. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Grup­pen fei­ern­der Men­schen auf öffent­li­chen Plät­zen, in Woh­nun­gen sowie pri­va­ten Ein­rich­tun­gen soll es ange­sichts der erns­ten Lage in unse­rem Land nicht geben.

Schu­len und Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen sol­len wei­ter­hin geöff­net blei­ben. Doch auch hier­für soll es strik­te­re Maß­nah­men geben:

a) das ver­pflich­ten­de Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes für Schü­ler aller Jahr­gän­ge sowie Leh­rer auf dem Schul­ge­län­de und wäh­rend des Unter­richts ist vor­ge­se­hen.
Das Tra­gen eines adäqua­ten Mund-Nasen-Schut­zes muss die Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Unter­richt dar­stel­len, es sei denn, im Ein­zel­fall spre­chen medi­zi­ni­sche Grün­de gegen das durch­gän­gi­ge Mas­ken­tra­gen.
b) Es sind aus­nahms­los fes­te Grup­pen (Kohor­ten) zu bil­den, wobei die Grö­ße von Grup­pen in Klas­sen­räu­men gegen­über dem Regel­be­trieb zu hal­bie­ren ist. Alter­na­tiv sind grö­ße­re Räum­lich­kei­ten für den Schul­be­trieb zu nut­zen.
c) eine räum­li­che Distanz zwi­schen den ein­zel­nen Grup­pen, etwa durch
Ver­le­gung der Schul­ak­ti­vi­tä­ten in ande­re Räu­me und ent­spre­chen­de
Pau­sen­re­ge­lun­gen zu gewähr­leis­ten oder eine räum­li­che Distanz
inner­halb des Klas­sen- oder Kurs­ver­ban­des sicher­zu­stel­len durch einen
Min­dest­ab­stand von 1,5 m und eine ange­mes­se­ne Lüf­tungs­fre­quenz, die
bezo­gen auf die Raum­grö­ße Anste­ckun­gen unwahr­schein­lich macht.
d) zur Ver­mei­dung von Anste­ckun­gen wäh­rend der Schü­ler­be­för­de­rung
durch ein erhöh­tes Ange­bot auf Basis der bereits erhöh­ten GVFG-Mit­tel
des Bun­des an die Län­der einen Min­dest­ab­stand von 1,5 m
sicher­zu­stel­len.
e) im Fal­le von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men ist für alle betrof­fe­nen Schü­ler
Distanz­ler­nen wäh­rend der Qua­ran­tä­ne zu ermöglichen.

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der wol­len im Lich­te der wei­te­ren Infek­ti­ons­ent­wick­lung am 23. Novem­ber erneut bera­ten und über die Maß­nah­men ab Dezem­ber 2020 Beschlüs­se fassen.

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