Corona

Vor­ge­hen bei posi­ti­vem Corona-Test

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Land­rat Frank Kili­an ver­weist auf Ver­hal­tens­re­geln / Gro­ße Anzahl an Anfra­gen von besorg­ten Bürgern

„Gera­de nach den neu­en All­ge­mein­ver­ord­nun­gen des Lan­des Hes­sen zur Ein­däm­mung der SARS-CoV-2-Pan­de­mie, die seit 2. Novem­ber 2020 gel­ten, erhal­ten das Kreis-Gesund­heits­amt wie die Kreis­ver­wal­tung eine rie­si­ge Anzahl von Anfra­gen besorg­ter Bür­ger über das Bür­ger­te­le­fon oder den Face­book-Account des Krei­ses, wie sich Neu­in­fi­zier­te in der Zeit der Qua­ran­tä­ne ver­hal­ten sol­len“, berich­tet Frank Kili­an, Land­rat des Rhein­gau-Tau­nus-Krei­ses. Dabei wie­der­holt sich eine Fra­ge immer wie­der: Wenn der gesam­te Haus­halt unter Qua­ran­tä­ne steht, wie kön­nen dann Ein­käu­fe gere­gelt wer­den. Dazu hat die hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung Hin­wei­se auf der Home­page www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen.de aufgeführt.

Per­so­nen, die ein posi­ti­ves Ergeb­nis eines PCR-Tests auf SARS-CoV‑2 erhal­ten haben, müs­sen sich auch ohne geson­der­te Anord­nung des Gesund­heits­am­tes sofort und ohne Umwe­ge nach Hau­se oder in eine ande­re geeig­ne­te Unter­kunft bege­ben. Dort müs­sen sie sich für 14 Tage abson­dern, das heißt stän­dig dort auf­hal­ten, Kon­takt zu ande­ren Per­so­nen auch im Haus­halt mög­lichst ver­mei­den und kei­nen Besuch emp­fan­gen. „Wei­ter gilt, dass das jeweils zustän­di­ge Gesund­heits­amt infor­miert wer­den muss“, lau­te­te eine wei­te­re Vor­ga­be. Auch Kon­takt­per­so­nen und der Arbeit­ge­ber oder Dienst­herr muss über den Erhalt eines posi­ti­ven Test­ergeb­nis­ses in Kennt­nis gesetzt wer­den. Wer inner­halb der fol­gen­den 14 Tage nach Erhalt des Test­ergeb­nis­ses typi­sche Sym­pto­me einer SARS-CoV‑2 Infek­ti­on bemerkt (Fie­ber, tro­cke­ner Hus­ten, Ver­lust des Geruchs-und Geschmacks­sinns, etc.), mel­det dies umge­hend dem zustän­di­gen Gesundheitsamt.

Wie ver­hält man sich rich­tig, wenn im gemein­sa­men Haus­halt noch ande­re Per­so­nen woh­nen, die auch unter die Qua­ran­tä­ne-Bestim­mun­gen fal­len? Was pas­siert in einer sol­chen Situa­ti­on etwa mit einem Ehe­paar, das kei­ne wei­te­ren Fami­li­en­mit­glie­der bzw. Freun­de hat, die Ein­käu­fe von Lebens­mit­telns erle­di­gen kann. „Im Früh­som­mer boten vie­le Super­märk­te bestimm­te Ser­vice­leis­tun­gen an und es gab Nach­bar­schafts­hil­fen in Kom­mu­nen“, erwähnt Land­rat Kili­an. Wer nach­weis­lich mit SARS-CoV‑2 infi­ziert ist, für den und für alle Per­so­nen, die mit Ihnen im glei­chen Haus­halt leben, gel­ten die oben beschrie­be­ne Absonderungsregelung.

Für drin­gen­de und unauf­schieb­ba­re Erle­di­gun­gen, ins­be­son­de­re Ein­käu­fe von Lebens­mit­teln, Bank­ge­schäf­te, Ver­sor­gung von Haus­tie­ren oder Arzt­be­su­che, dür­fen die­se Per­so­nen, die kein posi­ti­ves Test­ergeb­nis haben, aber wei­ter die Woh­nung ver­las­sen. Tref­fen mit ande­ren Per­so­nen sind nicht erlaubt. Land wie Kreis emp­feh­len, dass die not­wen­di­gen Erle­di­gun­gen — wenn mög­lich von Freun­den, Ver­wand­ten oder Bekann­ten — über­nom­men wer­den. Das Kreis- Gesund­heits­amt kann auf Antrag bei Vor­lie­gen wich­ti­ger Grün­de Per­so­nen von der Abson­de­rungs­pflicht befrei­en oder Auf­la­gen anordnen.

Das Gesund­heits­amt wird mit dem Infi­zier­ten und den Per­so­nen des Haus­stan­des in Kon­takt tre­ten. Wer­den die­se als Kon­takt­per­son ers­ten Gra­des ein­ge­stuft (was sehr wahr­schein­lich ist), haben die­se ein Anrecht auf eine kos­ten­lo­se PCR-Tes­tung. Land­rat Kili­an: „Wir emp­feh­len auch im Zusam­men­le­ben im eige­nen Haus­stand zum gegen­sei­ti­gen Schutz das Ein­hal­ten der Hygie­ne­re­geln. Regel­mä­ßi­ges Hän­de­wa­schen, das Nie­sen in die Arm­beu­ge sowie das Abstand­hal­ten (bspw. Essen zu unter­schied­li­chen Zei­ten oder das Auf­hal­ten der Kon­takt­per­son in einem ande­ren Raum) ver­rin­gern das Risi­ko einer Über­tra­gung. Wir sind uns bewusst, dass gera­de letz­te­res prak­tisch schwie­rig umsetz­bar ist. Es bedarf einer indi­vi­du­el­len Ent­schei­dung je nach Situa­ti­on und Haus­stand.“ Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Ein­stu­fung von Kon­takt­per­so­nen und des Kon­takt­ma­nage­ments des RKI fin­den Inter­es­sier­te unter www.rki.de.

Auf­grund des hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hen kann es sein, dass „die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen des Kreis- Gesund­heits­am­tes nur schwer zu errei­chen sind oder sich zeit­ver­zö­gert bei den Coro­na-Infi­zier­ten mel­den“.  Trotz­dem ist zu beach­ten: „Wer durch einen PCR-Test nach­weis­lich posi­tiv getes­tet wur­de, muss (und die Per­so­nen, die mit Ihnen in einem gemein­sa­men Haus­halt leben) sich abson­dern. Ein Merk­blatt des RKI zu den Qua­ran­tä­ne-und Abstands­re­geln fin­den Inter­es­sier­te hier:
www.rki.de

Durch­aus denk­bar ist momen­tan auch, dass eine Per­son im glei­chen Haus­halt mit einer posi­tiv getes­te­ten Per­son lebt, selbst aber nega­tiv getes­tet wur­de. Muss der­je­ni­ge dann trotz­dem eine 14-tägi­ge Qua­ran­tä­ne absol­vie­ren? Ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis eines PCR-Test befreit nicht umge­hend von den Qua­ran­tä­ne-Bestim­mun­gen. Da das Infek­ti­ons­ri­si­ko im Zusam­men­le­ben mit einer infi­zier­ten Per­son bis zu 14 Tagen bestehen bleibt und die Abstands­re­gel im gemein­sa­men Haus­halt nur schwer umzu­set­zen ist, bleibt die Qua­ran­tä­ne-Rege­lung auch für Kon­takt­per­so­nen mit nega­ti­vem Test­ergeb­nis wei­ter­be­stehen. Die Bewer­tung des Gesund­heits­amts rich­tet sich (zusätz­lich zum Test­ergeb­nis) nach den mög­lich­wei­se auf­tre­ten­den, typi­schen Sym­pto­men einer SARS-CoV‑2 Infek­ti­on und den jewei­li­gen Kon­takt­si­tua­tio­nen im gemein­sa­men Haus­halt. Wei­te­re wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen gibt es unter www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen. „Da Ver­ord­nungs­tex­te von der hes­si­schen Lan­des­re­gie­rung noch ange­pass­te wer­den, wer­den dort die neu­es­ten Ände­run­gen am schnells­ten ver­öf­fent­licht“, so der Landrat.

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